___ bzw. mit dem «Schneeballsystem» der Beschuldigten. Sämtliche Geldaufnahmen gründen wohl mehr oder weniger in einem Tatentschluss. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für alle zu beurteilenden Taten Freiheitsstrafe auszusprechen. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für alle Delikte eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB auszufällen. Dabei ist wie folgt vorzugehen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013):