118 Nachteil von H.________ und J.________ sowie für die Veruntreuung zum Nachteil von L.________ kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die verschuldensangemessene Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe ohnehin überschreiten wird. Für die anderen Delikte wird das Strafmass so ausfallen, dass hierfür grundsätzlich sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen.