Die qualifizierte Veruntreuung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren sanktioniert (Art. 138 Ziff. 2 aStGB), gewerbsmässiger Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 aStGB). Sowohl Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 aStGB) als auch Betrug (Art. 146 Abs. 1 aStGB) werden mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Damit hat der gewerbsmässige Betrug die schwerste Strafandrohung, weshalb bei der Strafzumessung von diesem Delikt auszugehen ist. Mit Blick auf die grosse Deliktsumme und die immense Anzahl