Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Um vorliegend die konkrete Strafzumessung vornehmen zu können, muss die Kammer deshalb zunächst prüfen, ob für die zu beurteilenden Delikte gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, ist für jedes der begangenen Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs, des Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung sowie der Veruntreuung schuldig gemacht. Die qualifizierte Veruntreuung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren sanktioniert (Art.