117 und III liegt vor dem 9. Mai 2008. Da auch vorliegend für alle zu beurteilenden Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. sogleich), ist eine Zusatzstrafe zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts im Verfahren I zu fällen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).