ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Mit den im Jahr 2018 neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – (Zusatz-)Strafen in derselben Höhe resultieren, welche auch jeweils nur als unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnten (vgl. dazu Ziff. 14 ff. nachfolgend).