Diese wurden per 1. Januar 2018 teilweise erneut revidiert. Da die Beschuldigte sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Straftaten beging (Revision 2007) bzw. die Beurteilung erst nach Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erfolgt (Revision 2018), ist das auf sie anwendbare Recht zu bestimmen. Wie das WSG zutreffend ausführte, ist mit Blick auf die erste Revision für alle Tathandlungen der neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende, allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar (vgl. dazu die Ausführungen auf pag. 18 539 f.). Auch mit