Die Kammer kommt mit Blick auf das soeben Ausgeführte zum gleichen Ergebnis. Die Beschuldigte ist schuldig zu erklären der Veruntreuung zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253‘000.00, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen. V. Strafzumessung