für die Bezahlung eigener Schulden verwendete, handelte sie folglich abredewidrig im Sinne von Art. 138 StGB. Angesichts der Höhe ihrer Schulden fehlte es A.________ offensichtlich an der Ersatzfähigkeit. Sie handelte vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht und ist daher zusammenfassend schuldig zu erklären der Veruntreuung, begangen im Oktober 2005 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (sel.) im Deliktsbetrag von CHF 253‘0000.00 (Ziff. III.1.3. der Anklageschrift.)»