Am Schluss, dass L.________ ihr Vermögen der Beschuldigten anvertrauen und nicht etwa schenken wollte, ändert auch die Tatsache, dass sie diese in ihrem Testament von 1999 als Alleinerbin einsetzte, nichts. Da sie in ihrem Testament auch Legate in der Höhe von CHF 230‘000.00 ausrichten wollte, ging sie davon aus, bei ihrem Tod noch über mindestens CHF 230‘000.00 verfügen zu können. Indem die Beschuldigte die ihr von Frau L.________ anvertrauten Vermögenswerte aus dem Verkauf des Chalets in BU.________ für die Bezahlung eigener Schulden verwendete, handelte sie folglich abredewidrig im Sinne von Art.