18 528 f.): «Das Gericht kommt zum Schluss, dass L.________ der Beschuldigten mit der Unterschrift unter die Generalvollmacht im Jahr 1997 ihr gesamtes Vermögen im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut hatte, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch bei voller geistiger Gesundheit war. A.________ sollte das Vermögen in ihrem Sinne verwalten und damit unter anderem auch in der Lage sein, alle Rechnungen von Frau L.________ pünktlich zu begleichen. Dass dem so war brachte die Beschuldigte selbst zum Ausdruck als sie sagte, „L.________“ habe sie gescholten, als sie von verspätet bezahlten Rechnungen erfahren habe.