115 L.________ schon lange und gut kannte und regelmässig Zeit mit ihr verbrachte, bewusst gewesen sein. In rechtlicher Hinsicht führte das WSG aus was folgt (pag. 18 528 f.): «Das Gericht kommt zum Schluss, dass L.________ der Beschuldigten mit der Unterschrift unter die Generalvollmacht im Jahr 1997 ihr gesamtes Vermögen im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut hatte, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch bei voller geistiger Gesundheit war.