Besonders aufschlussreich und letztlich ausschlaggebend sind zudem die Aussagen von CP.________, welche am damaligen Zustand der Geschädigten L.________ keine Zweifel offen lassen. So führte CP.________ anlässlich ihrer polizeilichen Befragung aus, ihres Erachtens habe L.________ nicht mehr die Fähigkeit gehabt, Sinn und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen. Sie habe auch nicht mehr nach freiem Willen handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung Widerstand leisten können (pag. 120 190 034 Z. 2 ff.). Auf die Frage, ob L.________ ihrer Meinung nach noch in der Lage gewesen sei, ihre administrativen und finanziellen Obliegenheiten selber zu besorgen antwortete CP.