Auch die Beschuldigte selber führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, sie habe die Zustimmung von L.________ gehabt, dass sie die CHF 253‘000.00 so habe verwenden dürfen. Oberinstanzlich stellt sich mithin die Frage, ob L.________ im Jahr 2005 noch wusste, «was sie tut» bzw. ob sie mit der Verwendung ihres Geldes durch die Beschuldigte für deren eigene Zwecke einverstanden war. Dies ist gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere den Betreuungsbericht über L.________ aus dem Betagtenheim CQ.________ (pag. 120 19 328 ff.) sowie die Aussagen der zuständigen Betagtenbetreuerin CP.________ (pag. 120 19 328 ff.) zu verneinen.