114 Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung machte Fürsprecher B.________ geltend, die Beschuldigte und L.________ hätten eine sehr persönliche Beziehung gehabt. L.________ habe immer gewusst, was mit ihrem Geld geschehe, die Beschuldigte habe sie zu keinem Zeitpunkt hintergangen. Namentlich sei das Geld für Rückzahlungen an andere Gläubiger verwendet worden, die Unterlagen der CJ.________ (Bank) würden dies belegen. In diesem Punkt habe ein Freispruch zu erfolgen. Auch die Beschuldigte selber führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, sie habe die Zustimmung von L._____