Die Beschuldigte machte geltend, sie habe von den CHF 253‘000.00 CHF 230‘000.00 in bar bezogen, wovon sie CHF 32‘500.00 für L.________ verwendet habe. Dass dem nicht so ist, ergibt sich aus den Detailbelegen ihres CJ.________ (Bank)-Kontos. Vor dem Eingang der CHF 253‘000.00 war das Konto praktisch leer, danach auch wieder. Sie bezog davon CHF 15‘000.00 in bar, der Rest sind Überweisungen (wovon CHF 40‘000.00 an die AA.________ (Einzelfirma)), d.h. eine Verwendung zugunsten von Frau L.________ ist nicht ersichtlich.»