Zum vorliegend zu beurteilenden Darlehen aus dem Jahr 2005 fasste das WSG zudem den vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Anklageschrift (pag. 18 527), die dazu vorhandenen Dokumente (pag. 18 527) sowie die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 18 527 f.) korrekt zusammen. Es kam zu folgendem Beweisergebnis (pag. 18 528): «Anders als bei den beiden vorangehenden Anklageziffern ist bei dieser Ziffer der Ablauf der Ereignisse aufgrund der vorhandenen Bankunterlagen erstellt: