der neunziger Jahre mehrere hunderttausend Franken „für Y.________“ zur Verfügung gestellt hatte. Angesichts dessen, dass die entsprechenden strafrechtlichen Vorwürfe rechtskräftig eingestellt wurden, wird darauf nachfolgend nicht näher eingegangen. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte kann jedoch festgehalten werden, dass L.________, die Jahrgang 1915 hatte, Ende der neunziger Jahre geistig noch voll zurechnungsfähig war, dass sich ihre geistigen Fähigkeiten jedoch altersbedingt spätestens mit ihrem Eintritt ins Altersheim stetig zu verschlechtern begannen.