15 517 f.) wird verwiesen. Beweiswürdigend hielt das WSG in allgemeiner Hinsicht Folgendes fest (pag. 18 518 f.): «Zwar starb L.________ lange vor der Eröffnung des Strafverfahrens, doch liegen dem Gericht mit den Aussagen von CP.________ und insbesondere dem eindrücklichen Betreuungsjournal, sowie den umfangreichen Nebenakten zu L.________ diverse Beweismittel vor, die es dem Gericht erlauben, Rückschlüsse sowohl auf die Beziehung zwischen der Beschuldigten und L.________ als auch auf deren geistige Verfassung zu ziehen.