der Beschuldigten wie angeklagt CHF 400‘000.00 zur Verfügung gestellt hatte. Vorliegend zu beurteilen bleibt das dritte Darlehen aus dem Jahr 2005, wobei das WSG die Beschuldigte diesbezüglich der Veruntreuung schuldig sprach. Das WSG hielt vorab, d.h. bevor es auf die einzelnen Tatvorwürfe einging, in einem allgemeinten Teil die grundlegenden Vorgänge im Zusammenhang mit L.________ fest. Auf diese zutreffenden Ausführungen («Dokumente» pag. 18 512 ff., «Aussagen Beschuldigte» pag. 18 515 ff., «Aussagen Dritter» pag. 15 517 f.) wird verwiesen. Beweiswürdigend hielt das WSG in allgemeiner Hinsicht Folgendes fest (pag.