Der Umstand, sich nur vorübergehend bereichern zu wollen, entlastet hier nicht. Wer aber ihm anvertrautes Gut nicht jederzeit zur Verfügung des Berechtigten zu halten, sondern erst nach Ablauf einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Berechtigten weiterzuleiten bzw. zurückzugeben hat, muss auf diesen Zeitpunkt hin und nicht auch schon in der Zwischenzeit ersatzfähig und ersatzwillig sein (BGE 118 IV 27 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE vom 23.01.2001, Nr. 6S.580/1999, E. 2/d/aa).»