noch bei Dritten, die ihm gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss. Blosse Aussichten, das für den Ersatz benötigte Geld von Dritten zu erhalten, reichen demnach nicht aus (BGE 118 IV 27 ff., 30 f.). Wo keine Ersatzfähigkeit vorhanden ist, kann auch kein ernsthafter Ersatzwille vorliegen. Die Rechtzeitigkeit der Ersatzbereitschaft richtet sich nach der Verpflichtung, die der Täter hat. Hat er dem Treugeber das Anvertraute jederzeit zur Verfügung zu halten, muss er auch jederzeit zum Ersatz fähig und willens sein. Der Umstand, sich nur vorübergehend bereichern zu wollen, entlastet hier nicht.