Ob dieser Wille vorlag, ist nicht immer leicht zu klären. Ersatzwillen verneint das Bundesgericht grundsätzlich dann, „wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können“. Objektiv meint Ersatzbereitschaft die Fähigkeit, auf den massgeblichen Zeitpunkt hin aus eigenen Mitteln Ersatz leisten zu können. Es genügt mithin nicht, dass der Täter subjektiv sicher ist, Ersatz leisten zu können (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 113 und 119). Die Ersatzfähigkeit fehlt, wenn der Täter den Ersatz erst