112 und macht sich strafbar, wenn er das Anvertraute in eigenem Nutzen verwendet und erst später Ersatz leisten kann; muss er auf einen bestimmten Zeitpunkt leisten, genügt es, wenn er zu diesem Zeitpunkt ersatzfähig ist […] (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 138 N 19). Subjektiv verlangt Ersatzbereitschaft den zum Zeitpunkt der Tat bestehenden Willen, für die Sache bzw. den Vermögenswert fristgerecht Ersatz zu leisten. Ob dieser Wille vorlag, ist nicht immer leicht zu klären.