Den Vorteil allerdings muss er unbedingt erstreben; nur hinsichtlich der Unrechtmässigkeit genügt Eventualdolus, wie er dann gegeben sein kann, wenn der Täter nicht sicher ist, einen Anspruch auf den erstrebten Vorteil zu haben (BGE 105 IV 29 ff.; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 13 N 37). Verneint wird die Bereicherungsabsicht bei Ersatzbereitschaft des Täters, d.h. es fehlt an der strafwürdigen Absicht, wenn der Täter den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen […]. Muss er jederzeit sofort leisten können, erlangt er eine vorübergehende Bereicherung