rechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133 ff., 137). Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualabsicht, d.h., es ist nicht erforderlich, dass der Täter nur handelt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sondern es reicht aus, dass er mit der Möglichkeit des Erwerbes eines solchen Vorteils rechnet und damit einverstanden ist (BGE 105 IV 29 ff., 36). Den Vorteil allerdings muss er unbedingt erstreben;