In subjektiver Hinsicht ist sowohl bei der Sachveruntreuung als auch bei der Veruntreuung von Vermögenswerten Vorsatz verlangt. Der Täter handelt vorsätzlich, wenn er die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ferner bedarf es einer Absicht unrechtmässiger Bereicherung des Täters. Als Bereicherung gilt jeder wirtschaftliche Vorteil. In der Regel liegt er in der angeeigneten Sache selbst (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Auflage, § 13 N 33). Als un-