Der Eintritt eines Schadens ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wobei er als Aspekt der Tathandlung selbst zu betrachten ist. „Wer nämlich einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, gefährdet die Forderung des Treugebers, womit diese gleichzeitig an Wert verliert“ (TRECH- SEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 138 N 17 unter Hinweis auf RIEDO). Bezüglich des Vermögensbegriffs kann auf die Ausführungen unter Ziff. IV.C.1 verwiesen werden.