Als Tathandlung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nennt das Gesetz die unrechtmässige Verwendung, d.h. ein Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln, bei nicht vertretbaren Sachen z.B. durch Verfügung über die Sache wie Verkauf, Verpfändung, Schenkung etc., bei vertretbaren Sachen, indem er sie z.B. verbraucht, verpfändet etc., ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 98 ff.).