Der Täter muss Verfügungsmacht über den Vermögenswert erlangen, wobei die Zugriffsberechtigung auf den Vermögenswert genügt. Dabei genügt es gemäss dem Bundesgericht, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, d.h., ausschliesslicher Gewahrsam über die Sache ist nicht nötig (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 90). Entscheidend ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Treuhänder alleine über die Vermögenswerte verfügen kann, was auch bei blosser Kollektivzeichnungsberechtigung von mehreren Treuhändern möglich ist (BGE 6B.341/2011, E. 1.5).