Anvertraut ist gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 138 N 36). Der Täter muss Verfügungsmacht über den Vermögenswert erlangen, wobei die Zugriffsberechtigung auf den Vermögenswert genügt.