Aneignung ist Verschiebung des Eigentums und bedeutet, „dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt (BGE 104 IV 158, E. 1b), sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern (BGE 114 IV 136 E. 2a, 85 IV 19 E. 2) bzw. dass er wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (BGE 95 IV 4, auch 81 IV 234)“, […]. Der Täter muss also den Willen manifestieren, das Opfer endgültig bzw. dauernd […] aus der Eigentümerstellung zu verdrängen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 N 6).