Der Grundtatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB betrifft die Aneignung anvertrauter fremder Sachen, Abs. 2 hingegen umfasst Sachen, die rechtlich (aber nicht wirtschaftlich) im Eigentum des Täters stehen, und Forderungen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 138 N 1). Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Sachveruntreuung und der Veruntreuung des Vermögenswertes.