Die Beschuldigte wird in der Vollmacht berechtigt, das (erhebliche) Vermögen der Vollmachtgeberin zu verwalten und von Privaten, Banken, Versicherungsgesellschaften etc. heraus zu verlangen. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass die Beschuldigte als berufsmässige Vermögensverwalterin handelte. Sie ist schuldig zu erklären der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und J.________ im Deliktsbetrag von CHF 397‘461.40, begangen zwischen dem 2. Oktober 2007 und dem 25. November 2008 in Zollikofen.