Im vorliegenden Fall wird die Frage nach der Qualifikation abschliessend und unmissverständlich mit der Generalvollmacht beantwortet. Die Angeschuldigte postuliert bereits im ersten Satz, dass sie als Bevollmächtigte berechtigt sei, „im Namen und auf Rechnung der Vollmachtgeberin Vermögen zu verwalten und von Privaten, Banken, Versicherungsgesellschaften, Behörden und Amtsstellen herauszuverlangen, die hiermit ausdrücklich von ihrer Geheimhaltungspflicht dem Bevollmächtigten gegenüber entbunden werden;“. Die Lehre nennt als klassisches Beispiel eines berufsmässigen Vermögensverwalters den Treuhänder (vgl. BSK II N. 170).