Bereits im ersten Verfahren wurde die Angeschuldigte wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig gesprochen. Dort ging es um Verwaltungen von Immobilien (p. 939 der Akten 07 3304). Im vorliegenden Fall wird die Frage nach der Qualifikation abschliessend und unmissverständlich mit der Generalvollmacht beantwortet.