Die Vorinstanz führte zur Frage der Qualifikation Folgendes aus (pag. 967): «Schon ein flüchtiger Blick auf die Umschreibung ihrer beruflichen Tätigkeit – Liegenschaftsverwalterin, Treuhänderin – vermittelt den ersten Hinweis auf die Qualifikation. In der von ihr selbst verfassten „Bewerbung als Immobilienbewirtschafterin“ (p. 559) preist sie sich als selbständige Immobilien- Treuhänderin, die zudem Treuhand- und Verwaltungsmandate innehabe.