im Deliktsbetrag von CHF 397‘461.40 schuldig gemacht hat. Oberinstanzlich bestreitet die Beschuldigte nicht, die ihr anvertrauten Gelder tatsächlich für eigene Zwecke verwendet, sich mithin der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben (vgl. die schriftliche Stellungnahme der Beschuldigten, pag. 18 895). Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung jedoch geltend, es habe sich nicht um eine berufsmässige Vermögensverwaltung gehandelt, weshalb die Qualifikation von Ziff. 2 des Art. 138 aStGB nicht erfüllt sei. Die Vorinstanz führte zur Frage der Qualifikation Folgendes aus (pag.