Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Geschädigten H.________ sowie der Beschuldigten, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Beschuldigte der qualifizierten Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2007 und dem 25. November 2008 in Zollikofen zum Nachteil von H.________ und J.________ im Deliktsbetrag von CHF 397‘461.40 schuldig gemacht hat.