11.2 Im konkreten Fall Der Beschuldigten wird gemäss Überweisungsbeschluss vom 20. Februar 2009 vorgeworfen, sie habe sich der qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil von H.________ und J.________ schuldig gemacht, indem sie mit den ihr von der Geschädigten H.________ erteilten Generalvollmacht vom 2. Oktober 2007 Geldbezüge tätigte und diese Gelder anschliessend unrechtmässig für private Zwecke verwendete (SK 10 63 pag. 680). Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die Aussagen der Geschädigten H.__