Die Qualifikation soll nur Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen, wobei als berufsmässig Tätigkeiten gelten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Verwalters darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen. Nicht vorausgesetzt ist indes, dass sich der Täter beruflich ausschliesslich der Vermögens-