(MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISOF RIEDO, in: Basler Kommentar, StGB II, N. 155 zu Art. 138 StGB). Berufsmässiger Vermögensverwalter ist nicht jeder, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Vermögenswerte entgegennimmt. Vorausgesetzt ist vielmehr, dass die entsprechende Tätigkeit typischerweise gerade darin besteht, Vermögen zu verwalten. Die Qualifikation soll nur Tätergruppen erfassen, die ein erhöhtes Vertrauen geniessen, wobei als berufsmässig Tätigkeiten gelten, die einen bedeutenden Teil der Erwerbstätigkeit des Verwalters darstellen und einen erheblichen Umfang aufweisen.