108 3.2.2.4 Zum subjektiven Tatbestand Die Angeschuldigte musste in der Situation erkennen, dass sie mit grösster Wahrscheinlichkeit nie in der Lage sein würde, das Darlehen bis am 15.1.2007 zurückzuzahlen und deshalb der Privatklägerin ein Vermögensschaden entstehen würde. Indem sie trotz diesem Wissen so handelte, muss geschlossen werden, dass sie sich mit diesem Erfolg zumindest abfand. Sie handelte zumindest eventualvorsätzlich.