3.2.2.3 Zum Irrtum und Vermögensdisposition Mit den oben dargelegten falschen, arglistigen Tatsachenbehauptungen versetzte die Angeschuldigte die Privatklägerin in einen Irrtum über die Art und das Umfeld ihrer Anlage, der letztlich kausal für den Entscheid der Darlehensgewährung war. Dieser Irrtum bewirkte die Vermögensverschiebung zu ihren Lasten und führte zur Bereicherung der Angeschuldigten einerseits und zum Vermögensschaden bei der Privatklägerin anderseits, der vorerst als Vermögensgefährdung zu qualifizieren war und sich durch die tatsächliche Nichtrückzahlung zu einem veritablen Schaden entwickelte.