• Nicht ohne Wirkung geblieben sind auch die im Text des Vertrags bewusst eingefügten Leerfloskeln wie z.B. der Vertrag gelte als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG oder die Klausel, dass im Notfall das Kapital der Privatklägerin sofort wieder zur Verfügung stehen werde (p. 132): „In einer Notsituation der Kapitalgeberin infolge Krankheit oder sonstiger Gegebenheiten verpflichtet sich Frau A.________ das Kapital nach Bedarf zur Verfügung zu stellen.“ Solche Formulierungen sind gerade bei betagten Leuten von besonderer Perfidität. Fazit: Die Täuschungen der Angeschuldigten erweisen sich als arglistig.