• Zwischen den Parteien bestand ein Vertrauensverhältnis. Das Vertrauen der Privatklägerin gewann die Angeschuldigte nicht durch persönliche Beziehung, sondern durch das gute Reden und die Tatsache, dass sie sich bei der Ausfüllung der Steuererklärung bewährt hatte. Auch das ist bereits ein Vertrauensbeweis, denn man gibt nicht jeder Person solche persönlichen Urkunden in die Hände. Dieses Vertrauen führte dazu, dass die Privatklägerin der Angeschuldigten auch bezüglich des Verkaufs der CM.________ (AG)-Aktien und der Einrichtung des Darlehens vertraute.