(Entscheid 2. StrK des Obergerichts des Kantons Bern vom 9.6.2009), der grosse Unterschied in geschäftlicher Erfahrung auf. Auf der einen Seite die Angeschuldigte als langjährige gewiefte Immobilientreuhänderin, auf der anderen Seite eine 80-jährige geschäftsunerfahrene Frau, die kaum fähig war, die Richtigkeit der aktienspezifischen Behauptungen der Angeschuldigten und die Sicherheit der Investition in das Immobilienprojekt zu überprüfen.