107 • Vorab ist auf die persönlichen Verhältnisse der Parteien abzustellen, die hier ausschlaggebend sind. Allem voran fällt hier, wie bereits im Fall CO.________ (Entscheid 2. StrK des Obergerichts des Kantons Bern vom 9.6.2009), der grosse Unterschied in geschäftlicher Erfahrung auf.