• Die Angeschuldigte täuschte die Privatklägerin letztlich über ihre gesamte schlechte finanzielle Situation und über den wahren Zweck des Darlehens, nämlich die dringendsten Löcher ihrer massiven Überschuldung zu stopfen. So spricht der unverzügliche Abzug durch Barauszahlung der Gelder klar gegen den Einsatz im Rahmen eines Immobilienprojekts. Laut Auszug Kontokorrent BN.________ (Bank) ist am14.1.2005 auf dem Konto der Angeschuldigten der Eingang von CHF 75'000.- und gleichentags auch der Barbezug von CHF 65'000.-. Hier wäre die Überweisung auf das von der AD.