• Die Angeschuldigte täuschte die Privatklägerin ferner über die Sicherheit der Anlage ihres Geldes. Es waren keine ernsthaften Investoren für das Projekt in Sicht. Das ihr von der Fürsorgestiftung AD.________ (Stiftung) AG zur Verfügung gestellte Land durfte sie nicht als Sicherheit verwenden. Unter Berücksichtigung der damaligen aktuellen massiven (und selbstredend verschwiegenen) Überschuldung der Angeschuldigten konnte von einer sicheren Anlage keine Rede sein – im Gegenteil. Die Rückzahlung des Darlehens nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von 2 Jahren (Ziff. 3 des Darlehensvertrages, pag.